Umsatzsteuer PV-Anlage: Steuerliche Regelungen und Vorteile

Geschrieben von:
Lucas Fischer
Veröffentlicht am:
23.09.2025
Photovoltaik
Kosten & Wirtschaftlichkeit
Seit dem 1. Januar 2023 zahlst du für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer. Das gilt auch für wesentliche Teile wie Wechselrichter, Batteriespeicher, Zählerschrank und Energiemanagement. Die Anschaffung wird dadurch deutlich günstiger. Zusätzlich gilt eine Vereinfachung: Wenn die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 30 kWp hat, gilt die Bedingung „auf oder nahe am Gebäude“ als erfüllt.
Zusammenfassung
Seit 1. Januar 2023 gilt für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz mit 0 Prozent Umsatzsteuer, auch für Wechselrichter, Batteriespeicher, Zählerschrank und Energiemanagement.
Der Nullsteuersatz greift, wenn die Anlage auf oder nahe dem Wohngebäude liegt oder wenn sie höchstens 30 kWp hat, und freistehende Anlagen bis 30 kWp sind ebenfalls begünstigt.
Begünstigt sind Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, Zählerschrank, Energiemanagement und Reparaturen mit Teiletausch.
Nicht begünstigt sind allgemeine Dacharbeiten, reine Reparaturen ohne Teiletausch sowie Miete oder Leasing der Anlage.
Altanlagen vor 2023 bleiben im alten Umsatzsteuersystem, und die Kleinunternehmerregelung kann für die Einspeisevergütung genutzt werden, ab 2025 mit Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Voraussetzungen für den Nullsteuersatz
Der Nullsteuersatz greift, wenn die Anlage entweder auf, an oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes montiert wird oder wenn sie eine installierte Leistung von höchstens 30 kWp hat. Freistehende Anlagen bis einschließlich 30 kWp sind damit ebenfalls begünstigt. Der Nullsteuersatz gilt auch für Käufe aus der Europäischen Union und für Einfuhren. Mobile Anlagen sind nicht umfasst. Bei Gebäuden mit überwiegend gewerblicher Nutzung gilt die Begünstigung nur, wenn das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird.
Was ist begünstigt und was nicht?
Position | 0 % Umsatzsteuer | Hinweis |
---|---|---|
PV-Module und Unterkonstruktion | Ja | Lieferung und Installation an den Betreiber |
Wechselrichter | Ja | Wesentliche Komponente |
Batteriespeicher (auch bei Nachrüstung) | Ja | Wesentliche Komponente |
Zählerschrank und Energiemanagement | Ja | Wesentliche Komponenten |
Reparatur mit Austausch eines begünstigten Teils | Ja | Teil und Arbeitsleistung begünstigt |
Reine Reparatur ohne Teiletausch | Nein | Regulärer Steuersatz |
Allgemeine Dacharbeiten | Nein | Kein Teil der PV-Anlage |
Miete oder Leasing der Anlage | Nein | 0 % gilt nur für die Lieferung an den Betreiber |
Bestandsanlagen vor 2023
Anlagen mit Inbetriebnahme vor 2023 bleiben im alten Umsatzsteuer-System. Wer 2022 die Regelbesteuerung gewählt hat, ist daran mindestens fünf Jahre gebunden und führt die Umsatzsteuer weiter ab. Der selbst verbrauchte Strom ist als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Steuererklärungen bleiben Pflicht, und die Einspeisevergütung ist steuerlich zu erfassen.
Einspeisevergütung und Kleinunternehmerregelung ab 2023
Für die Einspeisevergütung kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen. Seit 2025 gelten dafür neue Grenzen: höchstens 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr. Liegen deine Umsätze darunter, fällt auf die Vergütung keine Umsatzsteuer an. Im Gegenzug gibt es keinen Vorsteuerabzug.
Fazit
Der Nullsteuersatz seit 2023 macht Photovoltaik spürbar günstiger. Er gilt für Anlage, Speicher, Wechselrichter und weitere wesentliche Teile, wenn die Anlage auf oder nahe am Wohngebäude liegt oder höchstens 30 kWp hat. Freistehende Anlagen bis 30 kWp sind ebenfalls begünstigt, mobile Anlagen sowie Miete oder Leasing nicht. Altanlagen vor 2023 bleiben im alten Umsatzsteuer-System. Für die Einspeisevergütung kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn die neuen Umsatzgrenzen ab 2025 eingehalten werden. Achte darauf, Leistung und Standort korrekt einzuordnen und die Rechnung auf dich als Betreiber ausstellen zu lassen, damit du alle Vorteile mitnimmst.
Häufig gestellte Fragen
Wer profitiert vom Nullsteuersatz?
Betreiber von Photovoltaikanlagen, wenn die Anlage auf oder nahe dem Wohngebäude installiert ist oder wenn sie eine installierte Leistung von höchstens 30 kWp hat. Freistehende Anlagen bis 30 kWp sind ebenfalls begünstigt.
Welche Komponenten sind mit 0 Prozent Umsatzsteuer begünstigt und welche nicht?
Begünstigt sind Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, Zählerschrank, Energiemanagement sowie Reparaturen mit Teiletausch. Nicht begünstigt sind allgemeine Dacharbeiten, reine Reparaturen ohne Teiletausch sowie Miete oder Leasing der Anlage.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Käufe aus der EU und für Einfuhren?
Ja, der Nullsteuersatz gilt auch beim Kauf aus EU-Ländern und bei Einfuhren, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor 2023?
Sie bleiben im bisherigen Umsatzsteuersystem. Wer 2022 die Regelbesteuerung gewählt hat, ist mindestens fünf Jahre daran gebunden und führt Umsatzsteuer weiter ab. Der Eigenverbrauch ist als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern und Voranmeldungen sowie Steuererklärungen bleiben erforderlich.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung für die Einspeisevergütung nutzen?
Ja, das ist möglich, wenn dein Jahresumsatz die Vorgaben erfüllt. Ab 2025 gelten dafür Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
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Lucas Fischer