PV-Anlage steuerfrei kaufen und betreiben

Geschrieben von:

Patrick Meyer

Veröffentlicht am:

Photovoltaik

Wartung & Betrieb

Ein Finanzmitarbeiter, welcher gerade Steuern ausrechnet.

Wenn du dir eine Photovoltaikanlage aufs Dach legst, stellst du dir früher oder später die Frage: Was muss ich eigentlich versteuern? Die gute Nachricht ist, dass der Gesetzgeber das Thema in den letzten Jahren deutlich entschärft hat. Seit dem Jahressteuergesetz 2022, das zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, sind die meisten privaten PV-Anlagen in Deutschland sowohl beim Kauf als auch im laufenden Betrieb steuerfrei.

Zusammenfassung

  • Seit Januar 2023 gilt für den Kauf einer PV-Anlage ein Nullsteuersatz von 0 Prozent Mehrwertsteuer, der automatisch vom Händler in der Rechnung ausgewiesen wird.

  • Auf den erzeugten Solarstrom fällt seit dem Steuerjahr 2022 keine Einkommensteuer mehr an, solange deine Anlage die Leistungsgrenze von 30 kWp nicht überschreitet.

  • Mit der Kleinunternehmerregelung entfallen Umsatzsteuer, monatliche Voranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung am Jahresende vollständig.

  • Wer mehrere Anlagen betreibt, muss darauf achten, dass die Gesamtleistung aller Anlagen 100 kWp nicht überschreitet, da sonst die Steuerbefreiung für alle Anlagen wegfällt.

  • Besitzer von Bestandsanlagen können nach der fünfjährigen Bindungsfrist per formlosem Schreiben in die Kleinunternehmerregelung wechseln und so den laufenden Aufwand deutlich reduzieren.

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Nullsteuersatz statt 19 Prozent Mehrwertsteuer

Der erste steuerliche Vorteil greift schon beim Kauf. Seit Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von null Prozent, der sogenannte Nullsteuersatz. Das betrifft nicht nur die Solarmodule selbst, sondern auch Wechselrichter, Stromspeicher und andere wesentliche Komponenten.

Voraussetzung ist, dass deine Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes, eines öffentlichen Gebäudes oder eines Gebäudes installiert wird, das gemeinnützigen Zwecken dient. Praktisch gesehen gilt: Liegt die installierte Leistung laut Marktstammdatenregister bei maximal 30 kWp, ist diese Voraussetzung automatisch erfüllt, ohne weiteren Nachweis.

Ein separates Formular oder eine besondere Beantragung ist nicht nötig. Händler und Installateure sind verpflichtet, den Nullsteuersatz direkt in der Rechnung auszuweisen. Du musst lediglich bestätigen, dass es sich um eine förderfähige Anlage handelt, was bei einer Dachanlage am Einfamilienhaus in der Regel problemlos der Fall ist.

Wichtig: Der Nullsteuersatz gilt auch bei nachträglichen Erweiterungen oder Reparaturen. Wenn du also einen Batteriespeicher nachrüstest oder Solarmodule ersetzt, zahlst du dafür ebenfalls keine Mehrwertsteuer.

Keine Einkommensteuer auf Solarstrom

Neben der Mehrwertsteuer beim Kauf entfällt für die meisten Anlagenbetreiber auch die Einkommensteuer auf die Erträge aus der PV-Anlage. Geregelt ist das in § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG), der rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 gilt.

Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Nebengebäuden wie Garagen oder Carports, wenn die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 kWp beträgt. Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden galt bis Ende 2024 eine Grenze von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Das Jahressteuergesetz 2024 hat diese Grenze ab 2025 einheitlich auf 30 kWp je Einheit angehoben.

Betreibst du mehrere Anlagen auf verschiedenen Gebäuden, darf die Gesamtleistung aller begünstigten Anlagen 100 kWp nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle Anlagen, nicht nur für den überschreitenden Teil. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.

Wer ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb seiner PV-Anlage erzielt, muss dafür auch keine gesonderte Gewinnermittlung erstellen. Der bürokratische Aufwand fällt damit komplett weg.

Was gilt für ältere Bestandsanlagen?

Wenn du deine PV-Anlage vor 2023 angeschafft hast, befindest du dich in einer anderen Ausgangslage. Viele Betreiber haben damals bewusst auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Daran sind sie fünf Jahre lang gebunden.

Nach Ablauf dieser Bindungsfrist kannst du in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Dafür genügt ein formloses, unterschriebenes Schreiben an das zuständige Finanzamt. Ob und wann dieser Wechsel sinnvoll ist, hängt von deiner individuellen Situation ab. Ein Steuerberater kann dir dabei helfen, den richtigen Zeitpunkt zu bestimmen.

Was schon jetzt gilt: Seit dem Steuerjahr 2022 fällt auch für Bestandsanlagen keine Einkommensteuer mehr auf die Erträge aus dem Betrieb an, vorausgesetzt, die Leistungsgrenzen werden eingehalten. Auch Erweiterungen oder Reparaturen an bestehenden Anlagen profitieren ab 2023 vom Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer.

Wann greift die Steuerbefreiung nicht?

Die Steuerbefreiung ist an klare Voraussetzungen geknüpft. Freiflächenanlagen, also Anlagen, die nicht auf einem Gebäude installiert sind, fallen grundsätzlich nicht darunter. Gleiches gilt für Anlagen, die die jeweiligen kWp-Grenzen überschreiten, sowie für Betreiber, die mit ihrer Gesamtleistung die 100-kWp-Grenze reißen.

Auch mobile Photovoltaikanlagen sind vom Nullsteuersatz ausgenommen, mit Ausnahme von Balkonkraftwerken. Bei gemieteten Anlagen gilt der Nullsteuersatz nur dann, wenn im Mietvertrag eine Übernahmeoption vorgesehen ist und die Anlage am Ende der Mietzeit zu einem geringen Preis in dein Eigentum übergeht.

Fazit

Für die große Mehrheit der privaten Haushalte ist eine PV-Anlage heute steuerlich kein Thema mehr. Keine Mehrwertsteuer beim Kauf, keine Einkommensteuer auf den erzeugten Strom, keine Umsatzsteuererklärung am Jahresende. Wenn du die Leistungsgrenzen einhältst und die Kleinunternehmerregelung wählst, hast du mit dem Finanzamt so gut wie nichts mehr zu tun. Die wichtigsten Punkte sind die 30-kWp-Grenze pro Gebäude, die 100-kWp-Gesamtgrenze je Person und, bei Bestandsanlagen, der richtige Zeitpunkt für den Wechsel in die Kleinunternehmerregelung.

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Häufig gestellte Fragen

Sind PV-Anlagen 2026 noch steuerfrei?

Ja. Wer die Leistungsgrenzen einhält und die Kleinunternehmerregelung wählt, zahlt weder Mehrwertsteuer beim Kauf noch Einkommensteuer im Betrieb.

Wie lange gibt es noch die Steuerbefreiung für PV-Anlagen?

Dazu macht der Beitrag keine Aussage. Für eine verlässliche Einschätzung empfiehlt sich ein Steuerberater.

Sind Einnahmen aus Photovoltaik steuerpflichtig?

Nein, in der Regel nicht. Seit dem Steuerjahr 2022 fällt keine Einkommensteuer auf Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage an, solange die Leistungsgrenzen eingehalten werden.

Wie viel kW Photovoltaik sind steuerfrei?

Auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp, bei Mehrfamilienhäusern ab 2025 ebenfalls 30 kWp je Einheit. Wer mehrere Anlagen betreibt, darf insgesamt 100 kWp nicht überschreiten.

Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?

Laut einem Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen unter 25 kWp ab 2027 wegfallen. Final beschlossen ist das aber noch nicht. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz und sind nicht betroffen.