Photovoltaik und Steuererklärung: Was du 2026 wirklich angeben musst

Lucas Fischer, Geschäftsführer LuPa Sonnenenergie GmbH

Geschrieben von:

Lucas Fischer

Veröffentlicht am:

Photovoltaik

Förderung & Finanzierung

Die gute Nachricht vorweg: Für die meisten privaten PV-Anlagen musst du in der Steuererklärung gar nichts mehr angeben, weil die Einnahmen aus kleinen Anlagen seit 2022 einkommensteuerfrei sind und seit 2023 beim Kauf keine Mehrwertsteuer mehr anfällt. Wer eine normale Anlage auf dem Eigenheim betreibt, hat im laufenden Betrieb also praktisch nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun.

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Die Einkommensteuerbefreiung im Detail

Nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage steuerfrei, sofern die Anlage höchstens 30 Kilowattpeak je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat, wobei pro Steuerpflichtigem eine Obergrenze von 100 Kilowattpeak über alle Anlagen zusammen gilt. Steuerfrei sind dabei sowohl die Einspeisevergütung als auch der selbst verbrauchte Strom, und die Befreiung gilt rückwirkend ab 2022 und greift automatisch, ohne dass du einen Antrag stellen musst.

Das bedeutet konkret, dass weder eine Anlage EÜR noch eine Gewinnermittlung nötig sind und auch die Einspeiseerlöse nicht in der Einkommensteuererklärung auftauchen. Die Kehrseite ist, dass du die Anlage nicht mehr abschreiben und keine Verluste geltend machen kannst, was für die allermeisten Eigenheimbesitzer aber ein klarer Gewinn an Einfachheit ist.

Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Kauf, Lieferung und Montage einer PV-Anlage bis 30 Kilowattpeak ein Umsatzsteuersatz von null Prozent, geregelt in Paragraf 12 Absatz 3 UStG, und das umfasst Module, Wechselrichter, Batteriespeicher und das Montagematerial. Der Nettopreis ist damit gleich dem Bruttopreis, sodass eine 10-Kilowattpeak-Anlage mit Speicher für 14.500 Euro rund 2.755 Euro gegenüber dem früheren Steuersatz spart. Eine Wallbox fällt allerdings nicht darunter und wird weiterhin mit 19 Prozent berechnet.

Was gilt für Anlagen von vor 2022?

Auch ältere Anlagen profitieren von der Einkommensteuerbefreiung, denn sie gilt rückwirkend ab 2022 für alle begünstigten Anlagen unabhängig vom Inbetriebnahmejahr, solange die Größengrenzen eingehalten werden. Wer seine Altanlage früher mit Gewinnerzielungsabsicht angemeldet und Abschreibungen genutzt hat, für den endet diese steuerliche Behandlung mit der Befreiung, was den jährlichen Aufwand für die Steuererklärung spürbar verkleinert. Der Nullsteuersatz beim Kauf gilt dagegen erst ab 2023 und wirkt nicht rückwirkend, sodass für die Anschaffung älterer Anlagen weiterhin die damals gezahlte Umsatzsteuer maßgeblich bleibt.

Was bleibt an Pflichten?

Ganz ohne Anmeldung geht es nicht, denn die Anlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden, und das ist Pflicht und unabhängig von der Größe. Beim Finanzamt verlangen viele Ämter bei voller Steuerbefreiung zwar keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehr, einheitlich geregelt ist das aber nicht, sodass du die Anlage am besten einmal kurz meldest und danach Ruhe hast.

Wie sieht es bei vermieteten oder gewerblichen Gebäuden aus?

Die Grenze von 30 Kilowattpeak gilt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, weshalb bei einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Einheiten auch eine entsprechend größere Anlage steuerfrei bleiben kann, solange die Gesamtgrenze von 100 Kilowattpeak je Steuerpflichtigem nicht überschritten wird. Bei gemischt genutzten Gebäuden, etwa einem Haus mit Wohnung und Laden, zählt jede Einheit für sich, was die begünstigte Anlagengröße erhöht. Sobald der Strom allerdings im größeren Stil vermarktet wird, etwa über ein Mieterstrommodell, oder die Anlage klar gewerblichen Zwecken dient, lohnt sich ein Blick durch einen Fachmann, weil dann zusätzliche Regeln greifen können.

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Was ist mit Speicher, Wallbox und Nachrüstung?

Der Nullsteuersatz umfasst nicht nur die Module und den Wechselrichter, sondern auch den Batteriespeicher und das nötige Montagematerial, und er gilt ebenso, wenn du einen Speicher später nachrüstest, solange er zu einer begünstigten Anlage gehört. Eine Wallbox fällt dagegen nicht unter den Nullsteuersatz und wird weiterhin mit dem regulären Umsatzsteuersatz berechnet, weil sie rechtlich nicht als Teil der PV-Anlage gilt. Wer also ohnehin einen Speicher plant, sollte ihn möglichst zusammen mit der Anlage anschaffen oder zumindest darauf achten, dass der Verkäufer den Nullsteuersatz korrekt anwendet.

Wann brauchst du doch einen Steuerberater?

Komplizierter wird es erst bei Anlagen über 30 Kilowattpeak, bei gemischt genutzten Gebäuden oder bei größeren Mieterstromprojekten, weil dann wieder die normalen Regeln mit Gewinnermittlung und gegebenenfalls Umsatzsteuer gelten. Für die typische Anlage auf dem Einfamilienhaus heißt es dagegen schlicht: kaufen, anmelden, vergessen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Einspeisevergütung in der Steuererklärung angeben?

Nein, bei Anlagen bis 30 Kilowattpeak ist sie einkommensteuerfrei und muss nicht angegeben werden.

Zahle ich beim Kauf Mehrwertsteuer?

Nein, für Anlagen bis 30 Kilowattpeak gilt seit 2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent.

Brauche ich eine Gewerbeanmeldung?

Für private Anlagen bis 30 Kilowattpeak nicht.

Gilt der Nullsteuersatz auch für den Batteriespeicher?

Ja, Speicher und notwendiges Zubehör fallen ebenfalls darunter, eine Wallbox jedoch nicht.

Wann brauche ich einen Steuerberater?

Erst bei Anlagen über 30 Kilowattpeak, gemischt genutzten Gebäuden oder größeren Mieterstromprojekten.