Wärmepumpenförderung – Schnell handeln – 3 Jahre gültig

Lucas Fischer, Geschäftsführer der LuPa Sonnenenergie GmbH

Geschrieben von:

Lucas Fischer

Veröffentlicht am:

Wärmepumpe

Förderung & Finanzierung

Ein lila Sparschwein wird mit Münzen gefüllt

Seit dem 21. Juli 2026 gelten für die staatliche Wärmepumpenförderung neue Regeln. Grundsätzlich bleibt sie zwar bis 2030 bestehen, wird aber schrittweise gekürzt und sozial stärker gestaffelt. Wer jetzt einen Förderantrag stellt, sichert sich die aktuell noch vergleichsweise hohen Fördersätze und hat anschließend volle drei Jahre Zeit, das Vorhaben umzusetzen. Wer zögert, zahlt drauf: Die Bonusförderungen sinken halbjährlich.

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Die neue Regelung seit dem 21. Juli 2026

Bis zum 20. Juli 2026 waren wegen der Umstellung der Bundesförderung für effiziente Gebäude keine neuen Anträge möglich. Seither läuft das KfW-Programm 458 mit angepassten Konditionen wieder. Wer bereits eine gültige Förderzusage aus der Zeit davor hat, kann diese weiter nutzen – für alle Anträge ab dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Bedingungen.

Hintergrund ist eine Sparmaßnahme im Bundeshaushalt: Die Förderung wird künftig stärker nach Einkommen gestaffelt. Geringverdiener und Familien mit Kindern profitieren teilweise sogar, Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab 50.000 Euro erhalten durch die veränderten Boni dagegen oft deutlich weniger als zuvor.

So setzt sich die Förderung zusammen

Die Förderung besteht aus einer Grundförderung plus mehreren kombinierbaren Boni:

  • Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten – aktuell noch für alle Antragsberechtigten unabhängig vom Einkommen. Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt sie dauerhaft auf 15 %.

  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % zusätzlich, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung beziehungsweise eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzt wird. Dieser Bonus sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt ab August 2028 vollständig.

  • Einkommensbonus: gestaffelt nach Haushaltseinkommen – 40 % bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro und 10 % bis 50.000 Euro Jahreseinkommen.

  • Familienzuschlag: Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind dürfen ihr anzurechnendes Jahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduzieren, was den Einkommensbonus effektiv erhöht.

  • Wertschöpfungsbonus (ab Anfang 2027 geplant): 15 % zusätzlich für Wärmepumpen aus EU-Produktion, als Ausgleich für die sinkende Grundförderung.

Insgesamt sind so aktuell Zuschüsse zwischen 30 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten möglich. Der frühere Effizienzbonus für natürliche Kältemittel ist mit dem Neustart zum 21. Juli 2026 entfallen.

Förderfähige Höchstkosten sinken – und zwar planmäßig

Für die erste Wohneinheit erkennt die KfW aktuell maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten an (zuvor waren es 30.000 Euro), bei der zweiten bis sechsten Wohneinheit je 15.000 Euro und ab der siebten je 8.000 Euro.

Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils 750 Euro, bis er ab August 2030 nur noch bei 22.000 Euro liegt. Je später der Antrag gestellt wird, desto weniger Kosten werden also überhaupt als Förderbasis anerkannt.

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Warum sich frühes Handeln lohnt

Zwei Effekte wirken hier zusammen:

  1. Der Klimageschwindigkeitsbonus schmilzt in wenigen Jahren komplett ab.

  2. Die Grundförderung fällt bereits Anfang 2027 von 30 auf 15 Prozent.

Ein Rechenbeispiel: Bei Gesamtkosten von 40.000 Euro und aktuell 28.000 Euro anerkannter Förderbasis ergibt allein die Grundförderung von 30 % einen Zuschuss von 8.400 Euro. Mit dem noch geltenden Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozentpunkten steigt die Förderquote auf 46 % beziehungsweise 12.880 Euro. Bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro sind sogar bis zu 80 % beziehungsweise 22.400 Euro möglich. Wer denselben Antrag erst 2028 stellt, bekommt spürbar weniger, weil sowohl die Förderbasis als auch die Bonushöhen bis dahin gesunken sind.

Voraussetzungen für die Förderung

Nicht jede Wärmepumpe wird gefördert. Wichtige Kriterien sind unter anderem:

  • Listung in der BAFA-Liste förderfähiger Wärmeerzeuger

  • eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0

  • bei Luft-Wasser-Wärmepumpen in Bestandsgebäuden ein Schallabstand von mindestens 10 dB unter den gesetzlichen Grenzwerten (seit 1. Januar 2026)

  • ausschließlich elektrisch betriebene Wärmepumpen mit erneuerbaren Energiequellen – Luftwärmepumpen mit reiner Raumluftnutzung sind ausgeschlossen

  • eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung inklusive Anbindung an ein Smart Meter

  • ab 1. Januar 2028 ausschließlich Geräte mit natürlichen Kältemitteln (z. B. Propan, Ammoniak, CO₂)

  • die versorgten Wohneinheiten müssen nach der Maßnahme zu mindestens 65 % erneuerbar beheizt werden

Ergänzend: KfW-Kredite

Neben dem Zuschuss (Programm 458) gibt es passende Förderkredite:

  • Ergänzungskredit (358/359): bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit, zinsvergünstigt bei einem Haushaltseinkommen bis 90.000 Euro, aber nur in Kombination mit einer bereits erteilten Zuschusszusage.

  • Kredit für Komplettsanierung (261): bis zu 150.000 Euro, sinnvoll wenn die Wärmepumpe Teil einer umfassenden energetischen Sanierung ist, inklusive möglichem Tilgungszuschuss von bis zu 40 %.

  • Klimafreundlicher Neubau (297/298): bis zu 150.000 Euro für Neubauten ab Effizienzhaus-40-Standard.

Auch viele Bundesländer, Kommunen und Energieversorger bieten eigene Förderprogramme, die sich meist mit der Bundesförderung kombinieren, aber nicht gemeinsam beantragen lassen. Der Fördernavigator des Bundesverbands Wärmepumpe hilft bei der Suche nach regionalen Programmen.

Alternative: Steuerliche Förderung

Wer keinen Zuschuss beantragen möchte, kann den Heizungstausch stattdessen steuerlich geltend machen: 20 % der Kosten (maximal 40.000 Euro Aufwendungen je Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, mindern direkt die Steuerschuld. Eine Kombination mit dem KfW-Zuschuss ist nicht möglich meist ist die Zuschussvariante jedoch deutlich attraktiver, besonders wenn Bonusförderungen greifen.

So läuft die Antragstellung ab

  1. Planung: Angebot von einem Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten einholen.

  2. Vertrag abschließen: Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, gekoppelt an die Förderzusage. Das Fachunternehmen erstellt die „Bestätigung zum Antrag" (BzA).

  3. Antrag stellen: Registrierung im Kundenportal „Meine KfW" und Antragstellung im Programm 458.

  4. Zusage abwarten: Bearbeitungszeit in der Regel zwei bis acht Wochen.

  5. Umsetzung: Nach Zusage kann die Wärmepumpe eingebaut werden.

  6. Nachweise einreichen: Nach Abschluss die „Bestätigung nach Durchführung" (BnD) hochladen, danach erfolgt die Auszahlung.

Die 3 Jahre: Warum die Zusage Zeit gibt, aber kein Freifahrtschein ist

Nach der Förderzusage bleiben genau 36 Monate, also drei Jahre Zeit, um die neue Wärmepumpe einzubauen und voll funktionsfähig in Betrieb zu nehmen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Umsetzungsfrist müssen alle Nachweise eingereicht werden.

Das bedeutet: Wer jetzt den Antrag stellt, sichert sich die aktuellen, noch hohen Fördersätze und hat trotzdem ausreichend Planungssicherheit für Handwerkertermine, Lieferzeiten oder eine größere Sanierung. Genau das macht den Unterschied zu einem Antrag in ein oder zwei Jahren: Die Fördersätze von heute gelten für das gesamte Vorhaben, auch wenn die Umsetzung erst später erfolgt, nur der Antrag selbst muss jetzt gestellt werden.

Fazit

Die Wärmepumpenförderung ist 2026 komplexer, aber für viele Haushalte weiterhin attraktiv geworden. Wer bald handelt, sichert sich die aktuelle Grundförderung von 30 %, den noch vollen Klimageschwindigkeitsbonus und die höchste anerkannte Förderbasis von 28.000 Euro und hat anschließend drei volle Jahre Zeit für die Umsetzung. Wer wartet, riskiert sinkende Bonushöhen und eine niedrigere Förderbasis. Eine frühzeitige Beratung durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen hilft, die individuell beste Förderkombination zu finden.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Wärmepumpenförderung aktuell?

Seit dem 21. Juli 2026 sind Zuschüsse zwischen 30 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten möglich. Sie setzen sich aus der Grundförderung (30 %) sowie Einkommensbonus (bis zu 40 %) und Klimageschwindigkeitsbonus (aktuell 16 %) zusammen. Für die erste Wohneinheit werden dabei maximal 28.000 Euro Kosten als Förderbasis anerkannt.

Bis wann muss die Wärmepumpe nach der Förderzusage eingebaut sein?

Nach der Zusage haben Sie 36 Monate, also drei Jahre, die Wärmepumpe einzubauen und in Betrieb zu nehmen. Innerhalb von weiteren sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist müssen alle Nachweise bei der KfW eingereicht werden.

Kann ich Zuschuss und Steuerbonus miteinander kombinieren?

Nein. Die steuerliche Förderung nach § 35c EStG lässt sich nicht mit dem KfW-Zuschuss kombinieren. Sie müssen sich für eine der beiden Varianten entscheiden. In den meisten Fällen ist der Zuschuss vorteilhafter, besonders wenn Bonusförderungen greifen.

Warum sollte ich den Antrag nicht aufschieben?

Weil sich die Förderung planmäßig verschlechtert: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab Februar 2027 halbjährlich und entfällt 2028 ganz, die Grundförderung fällt Anfang 2027 von 30 auf 15 Prozent, und die anerkannte Förderbasis sinkt alle sechs Monate um 750 Euro. Wer heute den Antrag stellt, sichert sich die aktuellen, noch hohen Sätze für das gesamte Vorhaben.